Verfahrensabwicklung

Regelinsolvenzverfahren: Ablauf, Beteiligte und Folgen

Mit der Eröffnung geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Was das für Geschäftsführung, Beschäftigte und Gläubiger bedeutet, erklären wir hier. Wir übernehmen die Insolvenzverwaltung von Unternehmen aller Größenordnungen, vom Handwerksbetrieb bis zum Großverfahren.
Geordnete Verfahren

Ordnung schaffen, Werte sichern, Fortführung prüfen

Ein Regelinsolvenzverfahren ist kein Endpunkt, sondern ein geordneter Prozess mit klaren Regeln. Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Er sichert das Vermögen, prüft die Fortführung des Betriebs und verwertet, was nicht erhalten werden kann.

Für die Beteiligten heißt das: Klarheit statt Ungewissheit. Beschäftigte erhalten über das Insolvenzgeld für bis zu drei Monate rückwirkend ihre Nettobezüge. Lieferanten wissen, an wen sie ihre Forderungen richten. Und die Geschäftsführung ist von der laufenden operativen Verantwortung entlastet, bleibt aber auskunftspflichtig.

Mit über 25 Jahren Erfahrung führen wir Verfahren jeder Größenordnung. Unser Anspruch ist, den tragfähigen Teil eines Betriebes zu erhalten, wo immer das möglich ist, und im Übrigen zügig und nachvollziehbar abzuwickeln.

Was nach der Eröffnung geschieht

Die ersten Tage
Inbesitznahme des Vermögens, Sichtung der Buchhaltung, Gespräche mit Geschäftsführung und Belegschaft, Prüfung von Sicherungsrechten Dritter. Parallel wird geklärt, ob der Betrieb weiterlaufen kann, denn ein Stillstand vernichtet Werte in kurzer Zeit.

Insolvenzgeld und Beschäftigte
Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit werden die Nettoentgelte der letzten drei Monate vor Eröffnung abgesichert. Bei Fortführung wird das Insolvenzgeld regelmäßig vorfinanziert, was dem Betrieb erhebliche Liquidität verschafft.

Berichts- und Prüfungstermin
Im Berichtstermin stellt der Verwalter die wirtschaftliche Lage dar, und die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen zur Tabelle festgestellt oder bestritten.

Verwertung und Verteilung
Verwertet wird, was nicht fortgeführt oder übertragen werden kann. Aus dem Erlös werden zunächst Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten beglichen, danach folgt die Quotenverteilung an die Insolvenzgläubiger. Bis zur Aufhebung des Verfahrens vergehen häufig mehrere Jahre.

Phasen des Verfahrens

Unsere Kernaufgaben in der Insolvenzverwaltung

Sicherung der Insolvenzmasse

Unverzügliche Inbesitznahme und Sicherung des Schuldnervermögens vor Ort, Erfassung der Bestände und Abwehr unberechtigter Zugriffe.

Stabilisierung & Betriebsfortführung

Prüfung der Fortführungsoptionen, Einleitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Stabilisierung des laufenden Geschäftsbetriebs, damit Kunden und Lieferanten gehalten werden.

Masseverwertung & Befriedigung

Verwertung der Vermögenswerte, häufig über eine übertragende Sanierung, sowie Erstellung des Verteilungsverzeichnisses zur Ausschüttung der Quoten.

Verfahrensabwicklung & Berichte

Untersuchung von Zahlungen und Sicherheitenbestellungen der letzten Jahre auf Anfechtbarkeit nach §§ 129 ff. InsO. Erfolgreiche Anfechtungen erhöhen die Masse und damit die Quote.

Was unsere Verfahrensführung auszeichnet

01

Erfahrung in Groß- und Regelverfahren

Vom mittelständischen Betrieb bis zur komplexen Konzerninsolvenz. Über 25 Jahre Praxis geben Sicherheit, auch wenn ein Verfahren unübersichtlich beginnt.

02

Fristen- und Termintreue

Berichte, Rechnungslegungen und Tabellen liegen pünktlich vor. Verzögerungen belasten alle Beteiligten und gefährden verbleibende Werte.

03

Direkte Ansprechpartner

Keine Sachbearbeiterketten. Gläubiger, Beschäftigte, Banken und Gerichte erreichen die verantwortlichen Verwalter unmittelbar.

04

Fortführung wo möglich

Vor jeder Verwertungsentscheidung steht die Prüfung, ob der Betrieb ganz oder in Teilen erhalten werden kann. Durch die enge Kooperation mit Experconsult und der IUB GmbH bewerten wir Fortführungschancen betriebswirtschaftlich fundiert.

Sie sind vom Verfahren betroffen?

Als Geschäftsführung
Mit der Eröffnung endet Ihre Verfügungsbefugnis, nicht Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO. Prüfen sollten Sie außerdem frühzeitig mögliche Haftungsfragen aus der Zeit vor der Antragstellung.

Als Gläubiger
Melden Sie Ihre Forderung fristgerecht beim Verwalter an und prüfen Sie, ob Ihnen Aus- oder Absonderungsrechte zustehen. Der Unterschied entscheidet häufig über den tatsächlichen Ausfall.

Als Arbeitnehmer
Ihr Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort. Rückständige Nettoentgelte der letzten drei Monate vor Eröffnung werden über das Insolvenzgeld ausgeglichen. Den Antrag stellen Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, wir unterstützen bei der Abwicklung.

Als Steuerberater oder Berater
Wir informieren Sie über den Verfahrensstand und stimmen uns bei Fragen der Rechnungslegung und der steuerlichen Deklaration mit Ihnen ab. Ihre Mandatsbeziehung bleibt unberührt.

FAQ

Häufige Fragen zum Regelinsolvenzverfahren

Im Regelverfahren geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung bleibt sie bei der Geschäftsführung, die von einem Sachwalter überwacht wird.

Nein. Die Fortführung im eröffneten Verfahren ist der Regelfall, solange sie die Masse nicht schmälert. Über Fortführung oder Stilllegung entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin.

Sie bestehen fort. Kündigungen sind möglich, unterliegen aber nach § 113 InsO einer Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

Eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die die Nettoentgelte der letzten drei Monate vor Eröffnung absichert. Bei geplanter Fortführung wird es häufig über Banken vorfinanziert.

 

Von der Eröffnung bis zur Aufhebung meist zwei bis fünf Jahre, in Großverfahren länger. Abschlagsverteilungen sind vorher möglich.

 

 

Sie hängt vom Einzelfall ab und liegt in vielen Verfahren im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Aus- und Absonderungsberechtigte stehen deutlich besser.

 

Die Rückforderung von Zahlungen oder Sicherheiten, die vor der Eröffnung geleistet wurden und Gläubiger benachteiligt haben. Die Fristen richten sich nach §§ 129 ff. InsO und reichen je nach Tatbestand bis zu zehn Jahre zurück.

 

Das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann nach § 56a InsO an der Auswahl mitwirken.

 

 

Über die Bekanntmachungen des Gerichts und über unser Gläubigerportal, in dem Verfahrensstand und Termine abrufbar sind.

 

 

Ja. Übertragende Sanierung und Insolvenzplan stehen auch im Regelverfahren zur Verfügung. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind allerdings geringer als bei früherem Handeln.