Unser Ansatz
Das Unternehmen selbst steuern, unter geordneter Aufsicht
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren geben Unternehmen die Möglichkeit, sich unter dem Schutz der Insolvenzordnung neu aufzustellen, ohne die Verfügungsbefugnis zu verlieren. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der überwacht, aber nicht führt. Die operativen Entscheidungen bleiben bei der Geschäftsführung.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Kunden, Lieferanten und Beschäftigte haben weiterhin die vertrauten Ansprechpartner, und das Unternehmenswissen bleibt im Haus. Der Preis dafür ist Vorbereitung. Ein Eigenverwaltungsantrag ohne belastbare Planung wird abgelehnt, und ein einmal eröffnetes Regelverfahren lässt sich nicht mehr zurückdrehen.
Wir arbeiten in beiden Rollen: als Berater der Geschäftsführung bei der Vorbereitung und Durchführung, und als gerichtlich bestellte Sachwalter. Beides in derselben Sache ist ausgeschlossen, die Rollentrennung klären wir vor dem ersten Schritt.
Eigenverwaltung oder Schutzschirm: der Unterschied
Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
Nur möglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten, in der das Unternehmen unter eigener Leitung einen Insolvenzplan erarbeitet. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Fachkundigen, die bestätigt, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Unternehmen kann den Sachwalter vorschlagen, das Gericht darf nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen.
Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO
Auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich. Erforderlich ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit Finanzplan, Sanierungskonzept, Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und Angaben zu Rückständen bei Arbeitnehmern, Sozialkassen und Finanzamt. Die Qualität dieser Planung entscheidet über die Anordnung.
Was in beiden Verfahren gilt
Die Verfügungsbefugnis bleibt bei der Geschäftsführung. Ein Sachwalter überwacht und prüft. Die insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumente stehen zur Verfügung: Insolvenzgeld für bis zu drei Monate, Beendigung ungünstiger Verträge nach § 103 InsO und verkürzte Kündigungsfristen nach § 113 InsO.
Unsere Aufgaben im Verfahren
Vorbereitung & Prüfung
Analyse der Sanierungsfähigkeit, Erstellung der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO und der Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren nach § 270d Abs. 1 InsO.
Übernahme der Sachwaltung
Überwachung der Geschäftsführung im Auftrag des Insolvenzgerichts, Prüfung der wirtschaftlichen Lage und Berichterstattung an Gericht und Gläubigerausschuss.
Insolvenzplanerstellung
Ausarbeitung von Sanierungs- und Insolvenzplänen, die wirtschaftlich tragfähig und rechtlich belastbar sind und den erforderlichen Gruppenmehrheiten standhalten.
Verhandlungen mit Gläubigern und Banken
Abstimmung mit Kreditinstituten, Warenkreditversicherern, Lieferanten und Betriebsrat, damit das Verfahren die notwendige Akzeptanz findet.
Warum Unternehmen und Berater auf uns setzen
Beratung aus einer Hand
Eigenverwaltung scheitert selten am Recht, sondern an der Planung. Durch die enge Kooperation mit Experconsult und der IUB GmbH entstehen Finanzplanung und Sanierungskonzept auf belastbarer betriebswirtschaftlicher Grundlage, nicht als Textbaustein.
Über 25 Jahre Erfahrung
Wir kennen Großverfahren ebenso wie Regelinsolvenzen, aus der Perspektive von Verwaltern, Sachwaltern und Gläubigerausschüssen. Diese Erfahrung gibt allen Beteiligten Sicherheit.
Verlässlichkeit im Verfahren
Berichte, Verzeichnisse und Gutachten liegen fristgerecht vor. Ein fester Ansprechpartner, kurze Wege, keine offenen Fragen im Termin.
Fokus auf Sanierung
Eigenverwaltung ist kein Selbstzweck. Wir nutzen das Verfahren konsequent, um den Kern des Unternehmens zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen.
Wann Eigenverwaltung sinnvoll ist und wann nicht
Eigenverwaltung funktioniert, wenn die Ursachen der Krise erkannt und benennbar sind, die Geschäftsführung Vertrauen bei Banken und Gläubigern genießt, die Buchhaltung belastbar ist und ausreichend Zeit für die Vorbereitung bleibt.
Sie funktioniert nicht, wenn die Krise auf Führungsversagen zurückgeht, das Rechnungswesen unzuverlässig ist, wesentliche Gläubiger das Verfahren ablehnen oder die Liquidität nur noch für wenige Tage reicht. In diesen Fällen ist das Regelverfahren der ehrlichere Weg, und wir sagen das auch so.
Eine realistische Einschätzung vorab ist wertvoller als ein abgelehnter Antrag. Der Wechsel in ein Regelverfahren nach gescheiterter Eigenverwaltung kostet Vertrauen, das im Sanierungsprozess nicht ersetzbar ist.
FAQ
Häufige Fragen zu Eigenverwaltung und Schutzschirm
Ein Insolvenzverfahren, in dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und verfügungsbefugt ist. Statt eines Insolvenzverwalters überwacht ein Sachwalter das Verfahren.
Der Schutzschirm nach § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und gibt bis zu drei Monate Zeit zur Planerstellung. Die Eigenverwaltung ist auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich.
Erforderlich ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, insbesondere ein Finanzplan über sechs Monate, ein Sanierungskonzept, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern und Angaben zu Zahlungsrückständen.
Er überwacht die Geschäftsführung, prüft die wirtschaftliche Lage und berichtet an Gericht und Gläubiger. Er führt das Unternehmen nicht und trifft keine operativen Entscheidungen.
Ja. Die Verfügungsbefugnis bleibt bei Ihnen. Sie kann jedoch entzogen werden, wenn Nachteile für die Gläubiger drohen oder die Voraussetzungen entfallen.
Das Schutzschirmverfahren dauert bis zu drei Monate bis zur Planvorlage. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Planbestätigung vergehen in der Regel neun bis achtzehn Monate.
Es entstehen Vergütungen für Sachwalter und Berater sowie Gerichtskosten. Gleichzeitig entlastet das Insolvenzgeld die Liquidität erheblich. Die Größenordnung klären wir vor Verfahrensbeginn.
Ja, Insolvenzverfahren werden öffentlich bekannt gemacht. Der Vorteil der Eigenverwaltung liegt darin, dass die gewohnten Ansprechpartner erhalten bleiben, was die Außenwirkung deutlich verbessert.
Im Schutzschirmverfahren ist der Vorschlag für das Gericht weitgehend bindend. In der Eigenverwaltung kann ein Vorschlag unterbreitet werden, das Gericht entscheidet jedoch frei.
Sobald drohende Zahlungsunfähigkeit absehbar ist. Realistisch sind vier bis acht Wochen Vorbereitungszeit. Wer erst bei akuter Zahlungsunfähigkeit beginnt, hat den Schutzschirm bereits verloren.