Persönliche Haftung

Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

In der Krise haftet die Geschäftsführung schnell mit dem Privatvermögen. Antragsfristen, Zahlungsverbote und Abführungspflichten greifen früher, als die meisten erwarten. Wir zeigen Ihnen, wo die Grenzen verlaufen und wie Sie sie einhalten.
Risiken minimieren

Wann aus dem Unternehmensproblem ein persönliches wird

Solange ein Unternehmen zahlungsfähig ist, tragen Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko. Mit Eintritt der Insolvenzreife verschiebt sich das. Ab diesem Zeitpunkt entstehen Pflichten, die persönlich zu erfüllen sind und deren Verletzung persönlich haftbar macht, unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft.

Die drei häufigsten Fallgruppen sind die verspätete Antragstellung nach § 15a InsO, verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b InsO und die Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Hinzu kommen Anfechtungsansprüche, die den Geschäftsführer zwar nicht unmittelbar treffen, aber Geschäftspartner und damit Beziehungen belasten.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, kann die Insolvenzreife feststellen lassen, Fristen dokumentiert wahren und Zahlungen so steuern, dass sie zulässig bleiben. Wer wartet, bis der Antrag unausweichlich ist, verhandelt später über die Höhe seiner persönlichen Inanspruchnahme.

Die zentralen Haftungstatbestände

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag spätestens nach drei Wochen zu stellen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen und dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung ernsthaft betrieben wird. Die Verletzung ist nicht nur haftungs-, sondern auch strafbewehrt.

Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Zulässig bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während laufender Sanierungsbemühungen. Die Abgrenzung ist heikel, und die Beweislast trägt die Geschäftsführung.

Haftung für Steuern nach §§ 34, 69 AO
Wer als Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet persönlich für die nicht abgeführten Beträge. Besondere Bedeutung hat die Lohnsteuer, für die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht gilt.

Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB
Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen ist eine Straftat und begründet zugleich eine Schadensersatzpflicht. Diese Fallgruppe wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt, weil Zahlungen an Lieferanten oft Vorrang eingeräumt wird.

Fokus & Beratung

Unsere Leistungen für Geschäftsführer und Vorstände

Feststellung der Insolvenzreife

Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit dokumentiertem Liquiditätsstatus und Fortführungsprognose. Diese Dokumentation ist im Haftungsfall Ihr wichtigstes Beweismittel.

 

Zahlungssteuerung in der Krise

Bewertung, welche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife noch zulässig sind, und Aufbau eines nachvollziehbaren Freigabeprozesses.

Abwehr von Haftungsansprüchen

Verteidigung gegen Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter, Finanzamt und Sozialversicherungsträger, einschließlich Einspruch gegen Haftungsbescheide.

 

Begleitung bei Anfechtungsfragen

Prüfung von Anfechtungsrisiken bei Zahlungen an nahestehende Personen, Gesellschafterdarlehen und Sicherheitenbestellungen.

Warum Sie früh mit uns sprechen sollten

01

Doppelte Perspektive

Wir werden selbst regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt und wissen daher aus eigener Praxis, welche Vorgänge im Verfahren aufgegriffen werden und welche Dokumentation trägt.

02

Prävention statt Verteidigung

Wer vor der Antragstellung berät, hat Gestaltungsspielraum. Wer danach berät, verhandelt über Schadenshöhen. Der Unterschied liegt oft bei wenigen Wochen.

03

Beratung aus einer Hand

Durch die enge Kooperation mit Experconsult und der IUB GmbH verbinden wir die rechtliche Bewertung mit betriebswirtschaftlicher Analyse. Fortführungsprognosen entstehen so auf belastbarer Datengrundlage.

FAQ

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt. Beide Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten.

Die Haftungsbeschränkung schützt vor Ansprüchen aus Geschäften der Gesellschaft. Sie schützt nicht vor eigenen Pflichtverletzungen wie verspäteter Antragstellung oder verbotenen Zahlungen.

Nach § 15b InsO solche, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Betriebs bei laufenden Sanierungsbemühungen. Die Abgrenzung sollte im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden.

Weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Grundsatz der anteiligen Tilgung für die Lohnsteuer nicht gilt. Sie ist vorrangig abzuführen, andernfalls droht Haftung nach § 69 AO.

Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar und begründet zusätzlich eine Schadensersatzpflicht.

 

Ja. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, kann denselben Pflichten unterliegen wie ein förmlich bestellter Geschäftsführer, auch ohne Handelsregistereintrag.

 

 

Grundsätzlich nicht. Sie trifft aber eine Prüfpflicht zur wirtschaftlichen Lage bei Amtsantritt. Wer eine bereits eingetretene Insolvenzreife nicht erkennt, haftet ab diesem Zeitpunkt.

 

 

Nein. Die Amtsniederlegung beendet die Pflichten für die Zukunft, beseitigt aber keine bereits entstandenen Ansprüche und kann bei Insolvenzreife die Lage verschärfen.

 

 

Teilweise. Der Umfang hängt stark von den Bedingungen ab, insbesondere bei Insolvenzverschleppung und wissentlicher Pflichtverletzung. Eine Prüfung der Police vor der Krise ist sinnvoll.

 

 

Sobald Liquiditätsengpässe absehbar sind oder bilanziell eine Unterdeckung entsteht. Ab dem Moment, in dem Fristen laufen, verkleinert sich der Handlungsspielraum täglich.