Entscheidungsgrundlage
Das Gutachten entscheidet über die Eröffnung
Nach einem Insolvenzantrag eröffnet das Gericht nicht sofort. Es bestellt zunächst einen Sachverständigen, häufig in Personalunion mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, und lässt drei Fragen klären: Liegt ein Eröffnungsgrund nach §§ 17 bis 19 InsO vor? Reicht das Vermögen aus, um die Verfahrenskosten zu decken? Und lässt sich der Betrieb fortführen?
Für das betroffene Unternehmen ist das die entscheidende Phase. Was der Sachverständige feststellt, prägt den weiteren Verlauf: Abweisung mangels Masse, Regelverfahren oder Eigenverwaltung. Wer in dieser Zeit vollständig und geordnet mitwirkt, verbessert seine Ausgangslage erheblich. Wer Unterlagen zurückhält oder verzögert, verschlechtert sie.
Wir arbeiten in beiden Rollen. Als vom Gericht bestellte Sachverständige erstellen wir Gutachten, die belastbar und fristgerecht sind. Und wir wissen aus dieser Erfahrung genau, worauf es ankommt, wenn ein Unternehmen selbst begutachtet wird.
Ablauf der Begutachtung im Eröffnungsverfahren
Das Eröffnungsverfahren beginnt mit dem Antrag und endet mit dem Eröffnungsbeschluss oder der Abweisung. Es dauert in der Regel zwischen sechs Wochen und drei Monaten, in größeren Verfahren auch länger.
Der Sachverständige nimmt zunächst Kontakt zur Geschäftsführung auf und verschafft sich vor Ort einen Überblick. Angefordert werden üblicherweise die Buchhaltung der letzten Jahre, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, eine Liquiditätsübersicht, Gläubiger- und Forderungslisten, Verträge über Sicherungsrechte sowie Angaben zu Beschäftigten und laufenden Verfahren. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners folgt aus §§ 20, 97 InsO und ist umfassend. Sie gilt auch für Umstände, die den Geschäftsführer selbst belasten können, wobei diese Angaben nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO in einem Strafverfahren nur eingeschränkt verwertet werden dürfen.
Parallel prüft das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO, etwa die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt. Ob der vorläufige Verwalter als starker oder schwacher Verwalter eingesetzt wird, hat erhebliche Folgen für die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: was tatsächlich geprüft wird
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Eine Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten begründet in der Regel noch keine Zahlungsunfähigkeit, sofern absehbar ist, dass sie kurzfristig geschlossen wird. Liegt die Lücke bei zehn Prozent oder darüber, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein baldiger Ausgleich zu erwarten ist. Der Sachverständige erstellt dazu einen Liquiditätsstatus und in der Regel eine Finanzplanrechnung über drei Wochen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Der Prognosezeitraum beträgt seit dem SanInsFoG in aller Regel 24 Monate. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der einzige Eröffnungsgrund, der ausschließlich den Schuldner zum Antrag berechtigt, und die Voraussetzung für den Schutzschirm nach § 270d InsO. Wer hier früh handelt, hat die meisten Gestaltungsmöglichkeiten.
Überschuldung nach § 19 InsO
Zweistufige Prüfung: Zunächst wird die Fortführungsprognose gestellt, die einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Fällt sie positiv aus, liegt keine Überschuldung vor, auch wenn bilanziell eine Unterdeckung besteht. Fällt sie negativ aus, folgt der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten.
Massekostendeckung nach § 26 InsO
Reicht das Vermögen nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Für den Geschäftsführer ist das keine Erleichterung, sondern häufig der Beginn von Haftungsfragen, weil eine Abweisung mangels Masse regelmäßig Nachfragen zur Antragstellung nach § 15a InsO auslöst.
Analyse & Prüfung
Unsere Schwerpunkte bei der Gutachtenerstellung
Prüfung der Eröffnungsgründe
Neutrale Feststellung von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach §§ 17 bis 19 InsO, mit nachvollziehbarem Liquiditätsstatus und dokumentierter Herleitung.
Masse- & Liquiditätsanalyse
Ermittlung der vorhandenen Insolvenzmasse und Prüfung der Kostendeckung nach § 26 InsO, einschließlich möglicher Anfechtungsansprüche und werthaltiger Forderungen.
Fortführungsprognose
Wirtschaftliche Bewertung der Fortführungsfähigkeit im Eröffnungsverfahren und Prüfung realistischer Sanierungsoptionen, statt einer pauschalen Einschätzung.
Fristgerechte Berichterstattung
Ausarbeitung und Einreichung des Gutachtens in digitaler und gedruckter Form, innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen. Bei absehbaren Verzögerungen informieren wir das Gericht, bevor die Frist abläuft.
Was uns bei der Begutachtung auszeichnet
Fristtreue
Verzögerungen belasten das Gericht und gefährden verbleibende Vermögenswerte. Unsere Prozesse sind darauf ausgelegt, dass Berichte und Gutachten pünktlich vorliegen.
Wirtschaftliche Bewertung aus einer Hand
Eine Fortführungsprognose ist keine juristische Frage. Durch die enge Kooperation mit Experconsult und der IUB GmbH stützen wir Fortführungs- und Sanierungsaussagen auf betriebswirtschaftliche Analyse, nicht auf Vermutungen.
Klare und lesbare Gutachten
Strukturiert, prägnant und mit einer Zusammenfassung, aus der die Kernaussagen sofort hervorgehen. Das erleichtert allen Beteiligten die Entscheidung.
Sie wurden begutachtet und wissen nicht, wie es weitergeht?
Viele Geschäftsführer erleben das Eröffnungsverfahren als Kontrollverlust: Ein Fremder sichtet die Bücher, Fristen laufen, und die Entscheidung liegt beim Gericht. Dabei bestehen auch in dieser Phase noch Handlungsmöglichkeiten, insbesondere wenn ein Fortführungskonzept vorliegt oder ein Antrag auf Eigenverwaltung in Betracht kommt.
Wir ordnen Ihre Lage ein, erklären, was der Sachverständige prüft, und zeigen, welche Optionen realistisch offenstehen. Wo wir selbst als Gutachter bestellt sind, verweisen wir Sie aus Neutralitätsgründen an einen unabhängigen Kollegen
FAQ
Häufige Fragen zum Insolvenzgutachten
Ein vom Insolvenzgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, das klärt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind und ob der Betrieb fortgeführt werden kann.
Ausschließlich das Insolvenzgericht. Ein Unternehmen kann keinen Sachverständigen für dieses Gutachten selbst bestellen, wohl aber eine eigene Sanierungs- oder Fortführungsprüfung in Auftrag geben.
Das Gericht setzt die Frist. Üblich sind sechs Wochen bis drei Monate, in umfangreichen Verfahren auch länger.
In der Regel Buchhaltung, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, Liquiditätsübersicht, Gläubiger- und Forderungslisten, Verträge über Sicherungsrechte sowie Angaben zu Beschäftigten.
Ja. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ergibt sich aus §§ 20, 97 InsO. Sie ist umfassend, und ihre Verletzung kann Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann, wenn die Liquiditätslücke zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und nicht absehbar kurzfristig geschlossen wird.
Reicht das Vermögen nach § 26 InsO nicht einmal für die Verfahrenskosten, wird der Antrag abgewiesen. Es kommt zu keinem Verfahren, häufig aber zu Haftungs- und Auflösungsfolgen für die Gesellschaft und ihre Organe.
Der Sachverständige begutachtet, der vorläufige Verwalter sichert das Vermögen. Häufig werden beide Aufgaben derselben Person übertragen.
Als Schuldner ja, über Akteneinsicht beim Insolvenzgericht. Gläubiger erhalten Einsicht bei Darlegung eines berechtigten Interesses.
So früh wie möglich, idealerweise vor der Antragstellung. Sobald Fristen nach § 15a InsO laufen, geht es nicht mehr nur um das Unternehmen, sondern auch um die persönliche Haftung der Geschäftsführung.