Gläubigervertretung und Poolverwaltung

Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren

Ihr Kunde ist insolvent, Ihre Forderung offen. Wir vertreten Banken, Lieferanten und Gläubigergemeinschaften, setzen Sicherungsrechte durch und koordinieren Pools und Ausschüsse. Damit aus einer Forderung nicht nur eine Quote wird.
Interessen bündeln

Koordination statt Zersplitterung – für eine starke Position im Verfahren.

Im Insolvenzverfahren entscheidet die geschlossene Vertretung über den Erfolg der Gläubiger. Einzelne Forderungen gehen in komplexen Verfahren unter, besonders wenn hunderte Gläubiger dieselben Ansprüche geltend machen. Durch die Bündelung von Interessen in Gläubigerausschüssen und Lieferantenpools entsteht ein Gegengewicht zur Verwalterseite, das Mitsprache- und Kontrollrechte tatsächlich durchsetzen kann.

Mit über 25 Jahren Erfahrung auf beiden Seiten des Verfahrenstisches, als Insolvenzverwalter und als Gläubigervertreter, wissen wir, welche Argumente in Verhandlungen tragen und an welcher Stelle im Verfahren Rechte verloren gehen. Diese Perspektive nutzen wir für Sie.

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte durchsetzen

Der Eigentumsvorbehalt ist das wichtigste Sicherungsinstrument im Lieferantengeschäft, wird in der Insolvenz aber regelmäßig unterschätzt. Entscheidend ist die Ausgestaltung: Beim einfachen Eigentumsvorbehalt an noch vorhandener Ware kommt ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO in Betracht. Wurde die Ware verarbeitet oder weiterveräußert, greift beim verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt in der Regel nur noch ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO. Der wirtschaftliche Unterschied ist erheblich, denn bei der Absonderung behält die Masse nach §§ 170, 171 InsO Kostenbeiträge von bis zu neun Prozent zuzüglich Umsatzsteuer ein.

Wir prüfen Ihre Lieferbedingungen, identifizieren die tatsächlich bestehenden Rechte und melden sie fristgerecht an. Bei beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Verwalters befinden, steht diesem nach § 166 InsO das Verwertungsrecht zu. Umso wichtiger ist es, den Wert und die Verwertungsmodalitäten früh zu verhandeln, statt das Ergebnis abzuwarten.

Auch Banken profitieren von einer strukturierten Prüfung: Sicherungsübereignungen, Globalzessionen und Grundpfandrechte werfen in der Insolvenz Anfechtungs- und Rangfragen auf, die vor dem Berichtstermin geklärt sein sollten.

Forderungsanmeldung: Fristen und typische Fehler

Die Forderungsanmeldung erfolgt nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gericht. Die Frist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss und liegt nach § 28 Abs. 1 InsO zwischen zwei Wochen und drei Monaten. Wer verspätet anmeldet, verliert seine Forderung nicht automatisch, muss aber die Kosten einer nachträglichen Prüfung nach § 177 InsO tragen und riskiert, an bereits erfolgten Abschlagsverteilungen nicht mehr teilzunehmen.

Die häufigsten Fehler liegen im Detail: unzureichend belegter Grund der Forderung, fehlende Anlagen, nicht gesondert ausgewiesene Zinsen und Kosten, vor allem aber die versäumte Kennzeichnung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 302 InsO. Ohne diesen Vermerk fällt die Forderung bei natürlichen Personen in die Restschuldbefreiung.

Ebenso wichtig ist die Trennung: Lieferungen nach Verfahrenseröffnung begründen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO und werden vorweg befriedigt. Lieferungen davor sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Wir sortieren Ihre Ansprüche entsprechend und melden sie so an, dass sie im Prüfungstermin Bestand haben.

Fokus & Leistungen

Unsere Schwerpunkte für Gläubiger

Interessenvertretung im Gläubigerausschuss

Aktive Mitgliedschaft und Vertretung in vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschüssen nach §§ 21, 67 InsO. Wir nehmen Ihre Kontroll- und Mitspracherechte gegenüber dem Insolvenzverwalter wahr, von der Verwalterauswahl bis zur Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen.

Pool- und Konsortialbildung

Strukturierung und Verwaltung von Lieferanten- und Sicherheitenpools, insbesondere zur gemeinsamen Durchsetzung von Eigentumsvorbehalten. Ein Pool spart Kosten, erhöht das Verhandlungsgewicht und verhindert, dass sich Gläubiger gegenseitig unterbieten.

Durchsetzung von Sicherungsrechten

Prüfung, Anmeldung und Durchsetzung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten nach §§ 47, 51 InsO, etwa bei Maschinenleasing, Sicherungsübereignungen, Warenvorräten und Forderungsabtretungen.

Verhandlungsführung mit dem Verwalter

Wir verhandeln über Fortführungsvereinbarungen, sichern laufende Lieferbeziehungen ab und arbeiten auf eine bestmögliche Quote hin. Häufig ist der Erhalt der Geschäftsbeziehung über das Verfahren hinaus wertvoller als jeder Euro Quote.

Ihre Vorteile durch unsere Vertretung

01

Strategische Erfahrung

Da wir selbst regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt werden, kennen wir die Abläufe und Entscheidungslogik der Gegenseite aus eigener Praxis. Dieses Wissen setzen wir für Ihre Position ein.

02

Schnelle Absicherung

Bei drohender Insolvenz eines Kunden zählt jeder Tag. Wir sichern Ihre Warenbestände und Rechte, bevor der Zugriff auf die Masse erfolgt, und klären die Belieferungsfrage, bevor aus einer Forderung eine zweite wird.

03

Beratung aus einer Hand

Durch die enge Kooperation mit Experconsult und der IUB GmbH bewerten wir Insolvenzpläne, Quotenvereinbarungen und Fortführungskonzepte nicht nur rechtlich, sondern auch betriebswirtschaftlich. Sie erhalten eine belastbare Einschätzung, ohne mehrere Berater koordinieren zu müssen.

FAQ

Häufige Fragen zur Gläubigervertretung

Die Anmeldung erfolgt nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, nicht beim Insolvenzgericht. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung, beizufügen sind die Belege, also Rechnungen, Lieferscheine und Verträge.

Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss und beträgt nach § 28 Abs. 1 InsO mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Beschlusses.

Die Forderung ist nicht verloren. Sie kann nachträglich angemeldet werden, es entstehen jedoch Kosten für die gesonderte Prüfung nach § 177 InsO, und an bereits durchgeführten Abschlagsverteilungen nehmen Sie nicht mehr teil.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt an noch vorhandener Ware besteht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Ist die Ware verarbeitet oder weiterverkauft, bleibt beim verlängerten Eigentumsvorbehalt regelmäßig nur ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO an dem Erlös.

Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Masse und wird herausgegeben. Bei der Absonderung gehört er zur Masse, Sie erhalten aber vorrangig den Verwertungserlös, abzüglich der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO.

 

Nach §§ 170, 171 InsO in der Regel vier Prozent für die Feststellung und fünf Prozent für die Verwertung, jeweils bezogen auf den Erlös, zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer.

Der Ausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter nach § 69 InsO, hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere und muss bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen. Mitglieder haften nach § 71 InsO für die sorgfältige Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Der Ausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter nach § 69 InsO, hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere und muss bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen. Mitglieder haften nach § 71 InsO für die sorgfältige Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Nach § 22a InsO ist die Einsetzung verpflichtend, wenn das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei von drei Schwellenwerten erreicht hat: 6 Millionen Euro Bilanzsumme, 12 Millionen Euro Umsatzerlöse oder im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Nein. Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hat der Verwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht. Vor einer Entscheidung sollten Vorkasse oder Sicherheiten vereinbart werden, damit aus einer Altforderung nicht eine zweite entsteht.

Sobald größere Forderungsvolumina, Sicherungsrechte oder laufende Lieferbeziehungen betroffen sind. Die Insolvenzquote liegt in vielen Verfahren im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Der wirtschaftliche Hebel liegt daher meist nicht in der Quote, sondern in Aussonderung, Absonderung und Fortführungsvereinbarungen.